Ausbildung Hubarbeitsbühne
BGG / GUV – G 966 Grundsatz:
Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten (Betriebssicherheitsverordnung). Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen nur beauftragen, die
1.) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.) in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und
3.) ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.
Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen.
Theoretische Ausbildung | 1. Rechtliche Grundlagen und Regeln der Technik 2. Aufbau, Funktion und Einsatzmöglichkeit verschiedener Bauarten 3. Betrieb allgemein 4. Übernahme und Transport der Maschine 5. Aufstellung / Inbetriebnahme der Maschine am Arbeitsort 6. Arbeiten mit der Maschine 7. Prüfung 8. Unfallgeschehen 9. Sondereinsätze |
Praktische Ausbildung | 1. Einweisung an der Hubarbeitsbühne 2. Arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung 3. Standsicherer Aufbau (nur bei Geräten mit Abstützung) 4. Standsicheres Verfahren (ohne Abstützung) 5. Einüben der Steuerungsfunktionen 6. Einüben der Funktion des Notablass 7. Abschlussprüfung |
Unsere Erreichbarkeiten
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